Immer wieder erscheinen Medienberichte über Zwischenfälle durch Sicherheitsmängel von Medizinprodukten, die regelmäßig die Bevölkerung aufschrecken und häufig mit Anpassungen und Verschärfungen der rechtlichen Bestimmungen für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen verbunden sind.
Gleichzeitig ist zu erfahren, dass die Vorschriften aus dem Medizinproduktegesetz (z.B. beim Verleih von Medizinprodukten) nur unzureichend oder zum Teil gar nicht umgesetzt werden und damit für viele Patienten ein Gesundheitsrisiko und für Betreiber und Anwender zudem ein erhebliches juristisches Risiko bieten.
Alle Leistungserbringer im Hilfsmittelmarkt (SGB 5) sind von den Regelungen des Medizinproduktegesetzes betroffen und müssen zwingend die Anforderungen bezüglich Betrieb, Instandhaltung, Verleih, Beratung und Administration beachten. Von den Behörden wird vermehrt auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gedrungen; teilweise verlangen schon Krankenkassen von den Leistungserbringern zur Abgabe von Hilfsmitteln den Nachweis zum „Medizinprodukteberater“. Das Medizinproduktegesetz verlangt u.a. vom Anwender und Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass vom Medizinprodukt keine Gefahr für den Patienten oder Dritte ausgeht. Jeder Leistungserbringer ist demnach verpflichtet, organisatorisch und technisch alles zur „Gefahrenabwehr“ nötige zu unternehmen.
Das Seminar bildet das Basismodul und wird in Form eines blended-Learnig-Seminares angeboten. Es besteht aus einem Präsenzteil (8 Stunden) sowie einem 1 stündigen e-Learning-Modul, in welchem das vermittelte Wissen nachgearbeitet und mit einer kleinen Abschlussprüfung abgeschlossen wird.
Das Basismodul dient als Grundlage zur Erlangung der Bezeichnung „Medizinprodukteberater“. Es vermittelt anschaulich die administrativ und rechtlich zu beachtenden Forderungen aus dem Medizinproduktegesetz und zeigt Lösungen zur Umsetzung auf.